Zulassung

 

Die Corsair ist durch die französische Luftfahrzeugbehörde DGAC zugelassen. Mit dem entsprechenden Dokument (Fiche d'identification) und der von uns ausgestellten Stückprüfungs-Bescheinigung darf die Corsair direkt in Deutschland betrieben werden. Eine Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis sowie ein genehmigtes Instandhaltungsprogramm oder eine offizielle Jahresnachprüfung sind nicht erforderlich.

 

Auf Wunsch kann aber auch eine Eintragung und Zuteilung eines Kennzeichens durch den DULV oder den DAeC erfolgen.

 

Wer genaueres zu den Vorschriften wissen möchte, findet im nächsten Absatz ein paar Hintergründe zur Zulassung.

 

 

Die Zulassung von 120 kg UL's

 

Das Thema Zulassung von 120 kg Fliegern ist eigentlich ganz einfach und klar - nur wenn man die Regeln aushebeln möchte, wird die Sache kompliziert. Und genau da kursieren nicht nur richtige und vollständige Informationen. Daher hier der aktuelle Stand vom 25.01.2019:

 

1. Die Zulassung von ULs und auch 120 kg-Fliegern unterliegt nationalem Recht.

 

2. In Deutschland ist die Zulassung von Luftfahrzeugen generell in der übergeordneten Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO geregelt. § 1 Absatz 4 regelt hier aber eine Ausnahme:

 

Von der Musterzulassung befreit sind:

1. ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen
 
Damit gelten also die weiteren Regelungen der LuftVZO nicht, sondern die LuftGerPV ist anzuwenden.
 
3. Die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) regelt in §11 die Vorgehensweise für Nicht musterzulassungspflichtiges Luftsportgerät. Der einzige derzeit gangbare Weg ist in Absatz 4 beschrieben:
 
Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2.
 
Damit kann man einen 120 kg-Flieger also zunächst einmal nach jeder europäischen Zulassungsvorschrift, also auch der deutschen Zulassungsorschrift für ULs zulassen. Damit hat man dann zunächst ein UL, aber in diesem Schritt noch keinen 120kg-Flieger mit den bekannten Vorteilen hinsichtlich Medical oder Jahresnachprüfung.
 
4. Die Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (2. DV LuftGerPV) vom 5.11.2018 regelt in §1:
Zur Prüfung der Lufttüchtigkeit nach § 1 Abs. 2 LuftGerPV sind

(...)

für Luftsportgeräte der Kategorie

(...)

aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 kg die "Bekanntmachung von Lufttüchtigkeitsanforderungen für aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte bis 120 kg Leermasse (nicht motorisiert oder motorisiert)" vom 22. März 2012 (NfL II-23/12),

(...)

anzuwenden

 

Hinter dieser Verordnung verbergen sich die LTF-L welche definieren, was ein 120 kg-Luftsportgerät ausmacht. Diese Anforderungen enthalten Einschränkungen hinsichtlich Leergewicht, Flächenbelastung, Mindestgeschwindigkeit, Tankvolumen etc. Nachzulesen sind diese in LTF-L3.

 

Alle Behauptungen, diese Forderungen seien aufgehoben sind daher, wie im November 2018 durch die Aktualisierung der Vorschrift klargestellt -nicht zutreffend. Aber man kann die deutschen Lufttüchtigkeitsforderungen beispielsweise mit einer Zulassung als UL umgehen. Dann gelten logischerweise die Forderungen für ULs und bei einer europäischen Zulassung die entsprechenden ausländischen Vorschriften.

 

Beispielsweise kann man ein UL in Frankreich ohne Rettungsgerät zulassen und dann ist dessen Gewicht natürlich auch nicht im Leergewicht enthalten. Nun gibt es aber in Deutschland keine Stelle mit entsprechendem Prüfauftrag europäischer Musterzulassungen und somit kann man das Luftsportgerät auch erstmal mit der europäischen Zulassung eintragen lassen - auch mit 120 kg Leergewicht ohne Rettungsgerät. Analog gilt das auch für die Einschränkungen hinsichtlich Flächenbelastung, Stallgeschwindigkeit oder Tankvolumen. Auch diese kann man so eintragen lassen. Und man darf das unter Beachtung der anzuwendenden Vorschriften auch so betreiben. Es bedarf wohl kaum einer Diskussion, dass ein UL eben auch nur mit einer UL Lizenz geflogen werden darf. Natürlich unter Beachtung der Randbedingungen hinsichtlich Medical usw.

 

Wenn man ein derartig als UL zugelassenes Gerät mit weniger als 120 kg Leermasse aber mit den Vorteilen wie z.B. Entfall der Jahresnachprüfung betreiben möchte, greift in Deutschland die Definition von 120 kg Luftsportgeräten. Diese Definition ist über die oben genannten Lufttüchtigkeitsforderungen gegeben. Die Verantwortung für den legalen Betrieb als "leichtes Luftsportgerät" liegt alleinig beim Halter und den Piloten (siehe hierzu LuftBO) und natürlich nicht beim Hersteller oder aber einem mit Musterzulassungen betrauten Verband.

 

 

Die Corsair erfüllt die Vorschriften der LTF-L

Um Kunden bei dieser Eigenverantwortung nicht im Regen stehen zu lassen wird es von der Corsair nur regelkonforme Varianten geben. Das bedeutet, dass beispielsweise Varianten mit vergrößertem Tank oder zu hoher Mindestgeschwindigkeit für eine Zulassung in Deutschland nicht vorgesehen sind. Falls doch einmal etwas passieren sollte, sollen weder unsere Kunden belangt werden, noch wollen wir selber für derartige Verstöße gegen die eindeutigen Verordnungen haften. Auch eine Versicherung kann dann nicht beispielsweise mit Verweis auf die Nichteinhaltung der Lufttüchtigkeitsforderungen eine Regulierung verweigern.

 

Solange wir uns im Rahmen der Gesetze und Verordnungen bewegen können wir also die Freiheit der Deregulierung genießen!

 

 

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